Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z. B. Vorschläge und Beratungen).
1.2 Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Mit der Beauftragung des Kunden, erkennt dieser unsere AGBs an.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso Erklärungen unserer Vertreter, egal ob mündlich oder schriftlich abgegeben, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns rechtsverbindlich.
1.4 Eigenschaften des Liefergegenstandes, auch in Prospekten, Datenblättern und Anzeigen, gelten nur insoweit als zugesichert, wenn diese von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
1.5 Unsere Eigentums- und Urheberrechte an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
1.6 Nur die durch unsere Datenverarbeitungsanlagen (Büro Plus) ausgedruckte Geschäftspost (Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. Für die Gültigkeit alle anderen Dokumente bedarf grundsätzlich unsere rechtsgültige Unterschrift.
1.7 Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass wir ausschließlich zu Geschäftszwecken, ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten und weitergeben. Der Kunde erhält von uns oder von mit uns verbundenen Unternehmen regelmäßig aktuelle Informationen, soweit er nicht ausdrücklich widerspricht. Kundendaten werden im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben.
2. Liefer- und Leistungsumfang
2.1 Der Lieferumfang ist in der dem Angebot im „Lieferumfang“ definiert. Die verbindliche Festlegung des Lieferumfanges erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2 Liefergrenzen (Schnittstellen) und Leistungsausschlüsse sind ebenfalls im „Lieferumfang“ und „Abgrenzung des Lieferumfangs“ festgelegt.
2.3 Bei Lieferungen in das Ausland gehören Arbeits- und Umweltschutzvorrichtungen nur dann zum Lieferumfang, wenn sie den jeweils gültigen deutschen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften entsprechen. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Auftraggeber verantwortlich.
2.4 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Dokumentationen auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zu nutzen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System oder die Vergabe von Unterlizenzen ist untersagt. Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen (einschließlich Kopien) bleibt bei uns bzw. dem Softwarelieferanten.
3. Preise
3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung, Verladung, Transport bzw. Versand sowie zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Angebotspreise gelten nur bei vollständiger Auftragserteilung entsprechend unserem Angebot. Sie gelten für die Ausführung des Lieferumfanges innerhalb Deutschlands.
3.2 Alle Zahlungen sind ohne das Recht der Einrede fällig. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.3 Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Auftrages außerhalb Deutschlands anfallen, werden vom Auftraggeber getragen.
3.4 Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gilt unsere am Liefertag gültige Preisliste.
3.5 Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
3.6 Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit und Zahlungsbedingungen
4.1 Für die Lieferungen gelten folgende, soweit nicht anders vereinbarte Zahlungsbedingungen:
30% der Auftragssumme ist nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig
40% der Auftragssumme ist nach halber Lieferzeit fällig
25% der Auftragssumme ist bei Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft fällig
5% der Auftragssumme ist nach Inbetriebnahme fällig
4.2 Für Anzahlungen, leisten wir keine Anzahlungsbürgschaften. Mit Eingang der ersten beiden Raten nach Ziffer 4.1 bestätigen wir den Eigentumsübergang der bereits bei uns zum Zwecke der Weiterverarbeitung eingegangenen Komponenten.
4.3 Es gelten die auf den Rechnungen angegeben Zahlungsziele.
4.4 Alle Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen angerechnet.
4.5 Bei Zahlungsverzug berechnen wir bei Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszins der Europäischen Zentralbank, im Übrigen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank, jeweils zuzüglich Spesen (insbesondere Aufwendungen für Inkassomaßnahmen). Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in der vorgenannten Höhe entstanden ist.
4.6 Bei Zahlungsverzug, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, die Arbeiten einzustellen. Die sich hieraus ergebenden Schäden oder damit in Zusammenhang stehende Folgeschäden gehen zu Lasten des Kunden.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
5.2 Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde das (Mit-)Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
5.3 Der Kunde darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
5.4 Von einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
5.5 Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, sofort die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.
5.6 Zur Sicherung unserer sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude) entstehen.
5.7 Erfolgt die Veräußerung oder sonstige Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
5.8 Der Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie zur Zahlung an uns aufzufordern.
5.9 Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
5.10 Der Auftraggeber darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.
6. Lieferung und Rücknahme
6.2 Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind unserer Wahl überlassen, soweit der Kunde nicht eine ausdrückliche Bestimmung vornimmt. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
6.3 Etwaige Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief bescheinigen zu lassen.
6.4 Die Rücknahme von auftragbezogen hergestellten Erzeugnissen aus unseren Lieferungen ist ausgeschlossen.
6.5 Die Rücknahme von ungebrauchter und unveränderter Neuware kann nach Prüfung erfolgen und berechtigt uns zu einem Abzug einer Aufwandspauschale von 30 % des berechneten Warenwertes. Die Ware ist für uns kostenfrei nach Spelle zu liefern.
7. Lieferzeit und Lieferungshindernisse
7.1 Sofern in der Auftragsbestätigung kein Liefertermin genannt ist, beträgt die Lieferzeit ca. 6-8 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung, vorausgesetzt, dass alle technischen und kaufmännischen Details geklärt sind und die entsprechenden Anzahlungen geleistet wurden. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn wir dem Auftraggeber innerhalb der vereinbarten Lieferfrist die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Lieferzeitangaben gelten nur annähernd und sind keine Fixtermine. Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung ab Werk bzw. ab Lager.
7.2 Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware zu liefern, von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
7.3 Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so hat der Kunde, beginnend ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des Auftragswertes für jeden angefangenen Monat der Lagerung zu zahlen.
7.4 Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtungen.
7.5 Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen 2 Wochen aufzufordern, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
7.6 Kommen wir aus eigenem Verschulden mehr als 4 Wochen in Lieferverzug, kann der Kunde, sofern er glaubhaft machen kann, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises für den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in den zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Kunden sind nach Maßgabe von Ziffer 9.1 beschränkt.
8. Gewährleistung
8.2 Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich und schriftlich als solche erklärt haben. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie veranlasst haben. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die unsere Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst. Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.
8.3 Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2 Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand mit Mängeln behaftet, die seinen Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, oder fehlt ihm eine zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns und unseren Bevollmächtigten dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
8.4 Schlägt die dreimalige Mängelbeseitigung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer uns vom Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde seine gesetzlich vorgesehenen sonstigen Gewährleistungsrechte geltend machen.
8.5 Von uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktionen, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben. Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels werden wir den Mangel nach unserer Wahl innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben. Im Falle eines Rechtsmangels können wir Anstelle der Nachlieferung oder Ersatzlieferung den Vertrag rückgängig machen.
8.7 Die Verantwortung für die Verwendung freigegebener Betriebsstoffe nach unseren oder Herstellerangaben obliegt dem Kunden bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen zu beachten, die in den zutreffenden DIN-Normen, VDI-Richtlinien oder Herstellerangaben festgelegt sind. Im Übrigen sind unsere jeweiligen Betriebsstoffvorschriften maßgebend.
8.7.1 Für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gelten die nachstehenden Fristen. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt für normale Einsatzfälle die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen 12 Monate, wenn der Abnehmer ein Unternehmer ist und 24 Monate, wenn der Abnehmer ein Verbraucher ist. Abweichend hiervon verjähren in Deutschland Mängelansprüche des Auftraggebers nach Ablauf von 24 Monaten, wenn der Betreiber für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach Inbetriebnahme einen Wartungsvertrag mit uns abgeschlossen hat und die Wartung regelmäßig nach unserem Wartungsplan durchgeführt worden ist. Die Fristen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.
8.7.3 Für sonstige Lieferungen (Ersatzteile, Handelsware) gelten 2 Jahre Gewährleistung. Die Gewährleistung beginnt jeweils am Tage unserer Lieferung.
8.7.4 Für Nachbesserungsarbeiten und ersetzte Teile leisten wir im gleichen Umfang Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung.
8.8 Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die Lebensdauer eines Verschleißteiles (z. B Zündkerzen, Öl- und Luftfilter) aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die in ab Ziffer 8.7. genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine Mängelansprüche.
8.9 Für Schäden, die durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Brennstoffe, Hilfsstoffe, Stromarten und Spannungen, durch falsche Einstellung oder unzweckmäßige Aufstellungen eintreten, übernehmen wir keine Haftung. Das gleiche gilt bei Überbelastung, Korrosionen und Staub- und Schmutzablagerungen sowie für Teile, die natürlichem Verschleiß unterliegen (z. B. Dichtungen, brenn/rauchgasbeaufschlagte und mechanisch belastete Bauteile), es sei denn, derartige Schäden sind von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.
8.10 Schäden, die durch Nichteinhaltung unserer Betriebsanleitung und Betriebsvorschriften oder auf Grund der Wartung von durch uns nicht autorisiertem Personal entstanden sind, begründen keine Mängelansprüche. Der Auftraggeber hat uns die Betriebsaufzeichnungen des Betreibers und die Wartungsprotokolle des Wartungsunternehmens auf Anforderung umgehend zu übergeben.
8.11 Wir haften nicht für Schäden an einem vorzeitig in Betrieb genommenen Liefergegenstand, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben.
8.12 Sofern wir auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für Planungshilfen ist entsprechend Ziffer 9 beschränkt.
9.1 Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung und auch die in diesen Bedingungen vorgesehen Regelungen für Verjährungsfristen gelten jedoch nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die den Inhalt des Leistungsverhältnisses ausmachen (sogenannte Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz jedoch auf den typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
9.2 Die vorstehenden Regelungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
10. Teilnichtigkeit und Gerichtsstand
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts (IPR) ist ausgeschlossen. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das Amtsgericht Lingen oder das Landgericht Osnabrück. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.
Spelle, im August 2008
TAB-SPELLE GmbH & Co. KG
Südfelde 9 I 48480 Spelle I Deutschland