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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1   Die nachstehenden Bedingungen gelten für unsere Lieferungen und  Leistungen (einschließlich Nebenleistungen wie z. B. Vorschläge und  Beratungen).
1.2  Allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden  sind ausgeschlossen, es sei denn, wir haben sie ausdrücklich schriftlich  anerkannt. Mit der Beauftragung des Kunden, erkennt dieser unsere AGBs  an.
1.3  Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferverträge und  alle sonstigen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden), ebenso  Erklärungen unserer Vertreter, egal ob mündlich oder schriftlich  abgegeben, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns  rechtsverbindlich.
1.4  Eigenschaften des Liefergegenstandes,  auch in Prospekten, Datenblättern und Anzeigen, gelten nur insoweit als  zugesichert, wenn diese von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich  schriftlich anerkannt worden sind.
1.5  Unsere Eigentums- und  Urheberrechte an den von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen  und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor.  Diese Unterlagen dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder  vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind  uns bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
1.6  Nur  die durch unsere Datenverarbeitungsanlagen (Büro Plus) ausgedruckte  Geschäftspost (Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und  Zahlungserinnerungen) ist auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich. Für  die Gültigkeit alle anderen Dokumente bedarf grundsätzlich unsere  rechtsgültige Unterschrift.
1.7  Wir weisen unsere Kunden  darauf hin, dass wir ausschließlich zu Geschäftszwecken, ihre  personenbezogenen Daten mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung  entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten  und weitergeben. Der Kunde erhält von uns oder von mit uns verbundenen  Unternehmen regelmäßig aktuelle Informationen, soweit er nicht  ausdrücklich widerspricht. Kundendaten werden im Übrigen nicht an Dritte  weitergegeben.

2. Liefer- und Leistungsumfang

2.1  Der  Lieferumfang ist in der dem Angebot im „Lieferumfang“ definiert. Die  verbindliche Festlegung des Lieferumfanges erfolgt durch unsere  schriftliche Auftragsbestätigung. Änderungen und Ergänzungen bedürfen  unserer schriftlichen Bestätigung.
2.2  Liefergrenzen  (Schnittstellen) und Leistungsausschlüsse sind ebenfalls im  „Lieferumfang“ und „Abgrenzung des Lieferumfangs“ festgelegt.
2.3   Bei Lieferungen in das Ausland gehören Arbeits- und  Umweltschutzvorrichtungen nur dann zum Lieferumfang, wenn sie den  jeweils gültigen deutschen Arbeits- und Umweltschutzvorschriften  entsprechen. Für die Beachtung von gesetzlichen oder sonstigen  Vorschriften am Ort der Verwendung ist der Auftraggeber verantwortlich.
2.4  Soweit  im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht  ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software  einschließlich Dokumentationen auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand  zu nutzen. Die Nutzung der Software auf mehr als einem System oder die  Vergabe von Unterlizenzen ist untersagt. Der Auftraggeber darf die  Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff UrhG)  vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den  Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich,  Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen  oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Alle  sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen (einschließlich  Kopien) bleibt bei uns bzw. dem Softwarelieferanten.

3. Preise

3.1  Unsere  Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager zuzüglich Verpackung,  Verladung, Transport bzw. Versand sowie zuzüglich der jeweils geltenden  gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Angebotspreise gelten nur bei  vollständiger Auftragserteilung entsprechend unserem Angebot. Sie gelten  für die Ausführung des Lieferumfanges innerhalb Deutschlands.
3.2  Alle  Zahlungen sind ohne das Recht der Einrede fällig. Der Kunde kann nur  mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig  festgestellt sind.
3.3  Alle öffentlichen Abgaben (Steuern,  Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss  oder der Abwicklung des Auftrages außerhalb Deutschlands anfallen,  werden vom Auftraggeber getragen.
3.4  Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gilt unsere am Liefertag gültige Preisliste.
3.5  Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Mengen.
3.6  Teillieferungen werden gesondert berechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

4. Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

4.1  Für die Lieferungen gelten folgende, soweit nicht anders vereinbarte Zahlungsbedingungen:
30% der Auftragssumme ist nach Erhalt der Auftragsbestätigung fällig
40% der Auftragssumme ist nach halber Lieferzeit fällig
25% der Auftragssumme ist bei Lieferung bzw. Meldung der Lieferbereitschaft fällig
5% der Auftragssumme ist nach Inbetriebnahme fällig
4.2  Für  Anzahlungen, leisten wir keine Anzahlungsbürgschaften. Mit Eingang der  ersten beiden Raten nach Ziffer 4.1 bestätigen wir den Eigentumsübergang  der bereits bei uns zum Zwecke der Weiterverarbeitung eingegangenen  Komponenten.
4.3  Es gelten die auf den Rechnungen angegeben Zahlungsziele.
4.4  Alle  Zahlungen werden ohne Rücksicht auf andere Verfügungen des Kunden stets  zuerst auf Zinsen und Kosten und danach auf unsere ältesten Forderungen  angerechnet.
4.5  Bei Zahlungsverzug berechnen wir bei  Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den  Basiszins der Europäischen Zentralbank, im Übrigen in Höhe von 8  Prozentpunkten über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank, jeweils  zuzüglich Spesen (insbesondere Aufwendungen für Inkassomaßnahmen). Dem  Kunden steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht  in der vorgenannten Höhe entstanden ist.
4.6  Bei  Zahlungsverzug, bei Zahlungseinstellung, bei Einleitung eines der  Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der  Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die  Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind, werden unsere  sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig.  Außerdem sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen  bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen  Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen  Nichterfüllung zu verlangen. Wir sind bei Zahlungsverzug berechtigt, die  Arbeiten einzustellen. Die sich hieraus ergebenden Schäden oder damit  in Zusammenhang stehende Folgeschäden gehen zu Lasten des Kunden.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1  Unsere  Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt  (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn  er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger  Nebenforderungen) aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Bei  laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer  Saldoforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders  bezeichnete Forderungen geleistet werden.
5.2  Be- und  Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender  Ware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne das für uns  Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware  mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so tritt uns der  Kunde das (Mit-)Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar  im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum  Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
5.3  Der Kunde  darf die gelieferte Ware nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur  dann veräußern oder (z. B. im Rahmen eines Werk- oder  Werklieferungsvertrages) verwenden, wenn sein Abnehmer die Abtretung der  Forderung aus der Weiterveräußerung bzw. Weiterverwendung nicht  ausgeschlossen hat. Der Kunde ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass  sein Abnehmer eine etwa zur Abtretung an uns vorbehaltene Zustimmung in  der erforderlichen Form erteilt. Sicherungsübereignung und Verpfändung  der Vorbehaltsware sind dem Kunden nicht gestattet.
5.4  Von  einer Pfändung, auch wenn sie erst bevorsteht, oder jeder anderweitigen  Beeinträchtigung unseres Eigentumsrechts durch Dritte, insbesondere vom  Bestehen von Globalzessionen und Factoring-Verträgen, hat uns der Kunde  unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentumsrecht sowohl  Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen  ist uns eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden.
5.5   Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, sind wir berechtigt, sofort  die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und uns selbst oder durch  Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz an ihr zu verschaffen, ganz  gleich, wo sie sich befindet. Der Kunde ist zur Herausgabe der  Vorbehaltsware an uns sowie dazu verpflichtet, uns die zur  Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und  Unterlagen auszuhändigen.
5.6  Zur Sicherung unserer  sämtlichen, auch künftig entstehenden Ansprüche aus der  Geschäftsverbindung tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen  (einschließlich solcher aus Kontokorrent) mit Nebenrechten an uns ab,  die ihm aus der Weiterveräußerung und sonstigen Verwendung der  Vorbehaltsware (z. B. Verbindung, Verarbeitung, Einbau in ein Gebäude)  entstehen.
5.7  Erfolgt die Veräußerung oder sonstige  Verwendung unserer Vorbehaltsware – gleich in welchem Zustand – zusammen  mit der Veräußerung oder sonstigen Verwendung von Gegenständen, an  denen Rechte Dritter bestehen und/oder im Zusammenhang mit der  Erbringung von Leistungen durch Dritte, so beschränkt sich die  Vorausabtretung auf den Fakturenwert unserer Rechnungen.
5.8  Der  Kunde ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen  berechtigt. Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Beantragung oder  Eröffnung des Insolvenz- oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens  oder sonstigem Vermögensverfall des Kunden können wir die  Einziehungsermächtigung widerrufen. Auf Verlangen hat der Kunde uns die  abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zugeben, alle zum  Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen  auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Wir sind auch  berechtigt, den Schuldnern des Kunden die Abtretung anzuzeigen und sie  zur Zahlung an uns aufzufordern.
5.9  Übersteigt der  realisierbare Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen  zustehenden Sicherungen den Wert unserer Forderungen um mehr als 10 %,  so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe übersteigender  Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
5.10  Der Auftraggeber darf seine Vertragsrechte ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht auf Dritte übertragen.

6. Lieferung und Rücknahme

6.1  Die  Lieferung erfolgt ab Werk bzw. ab Lager, auf Rechnung des Kunden, und  zwar bei Bahnversand bis zu der der Verwendungsstelle nächstgelegenen  Bahnstation, bei Lastwagenversand bis zur Verwendungsstelle, nicht  abgeladen, vorausgesetzt die Verwendungsstelle ist auf für  Lastkraftfahrzeuge witterungsunabhängig befahrbaren Straßen zugänglich.
6.2   Versandweg, Beförderung und Verpackung bzw. sonstige Sicherungen sind  unserer Wahl überlassen, soweit der Kunde nicht eine ausdrückliche  Bestimmung vornimmt. Die Transportgefahr trägt in allen Fällen der  Kunde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im  Namen und für Rechnung des Kunden zu versichern.
6.3 Etwaige  Beschädigungen und Verluste sind sofort beim Empfang der Ware unter  Geltendmachung der Ansprüche vom Frachtführer auf dem Frachtbrief  bescheinigen zu lassen.
6.4  Die Rücknahme von auftragbezogen hergestellten Erzeugnissen aus unseren Lieferungen ist ausgeschlossen.
6.5  Die Rücknahme von ungebrauchter und unveränderter Neuware kann nach  Prüfung erfolgen und berechtigt uns zu einem Abzug einer  Aufwandspauschale von 30 % des berechneten Warenwertes. Die Ware ist für  uns kostenfrei nach Spelle zu liefern.

7. Lieferzeit und Lieferungshindernisse

7.1   Sofern in der Auftragsbestätigung kein Liefertermin genannt ist,  beträgt die Lieferzeit ca. 6-8 Monate ab Datum der Auftragsbestätigung,  vorausgesetzt, dass alle technischen und kaufmännischen Details geklärt  sind und die entsprechenden Anzahlungen geleistet wurden. Der  Liefertermin ist eingehalten, wenn wir dem Auftraggeber innerhalb der  vereinbarten Lieferfrist die Versandbereitschaft mitgeteilt haben.  Lieferzeitangaben gelten nur annähernd und sind keine Fixtermine.  Entsprechendes gilt für Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und  Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Absendung  ab Werk bzw. ab Lager.
7.2  Verletzt der Kunde seine  Mitwirkungspflichten (z. B. durch nicht rechtzeitigen Abruf oder  Verweigerung der Annahme), so sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung  berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu treffen und die Ware  zu liefern, von dem noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages  zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen.
7.3   Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig,  sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern  oder zu versenden; damit gilt die Ware als abgenommen. Verzögert sich  der Versand aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, so hat der  Kunde, beginnend ab einem Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft  die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens jedoch 0,5 % des  Auftragswertes für jeden angefangenen Monat der Lagerung zu zahlen.
7.4   Ereignisse höherer Gewalt verlängern die Lieferzeit angemessen und  berechtigen uns, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der  höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen oder  sonstige unvorhergesehene Umstände gleich, die uns die Lieferung  wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die  genannten Umstände während Verzuges oder bei einem Unterlieferanten  eintreten. Treten diese Ereignisse beim Kunden ein, so gelten die  gleichen Rechtsfolgen für seine Abnahmeverpflichtungen.
7.5   Die Überschreitung der Frist oder eines vereinbarten Termins gibt dem  Kunden das Recht, uns zur Erklärung binnen 2 Wochen aufzufordern, ob wir  zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern  wollen. Geben wir keine Erklärung ab, kann der Kunde von dem Vertrag  zurücktreten, soweit die Erfüllung für ihn ohne Interesse ist.
7.6   Kommen wir aus eigenem Verschulden mehr als 4 Wochen in Lieferverzug,  kann der Kunde, sofern er glaubhaft machen kann, dass ihm hieraus ein  Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des  Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises für  den Teil der Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in den  zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Weitergehende  Schadensersatzansprüche des Kunden sind nach Maßgabe von Ziffer 9.1  beschränkt.

8. Gewährleistung

8.1  Wir leisten Gewähr für Fehlerfreiheit und zugesicherte Eigenschaften  entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in der  Konstruktion und/oder Ausführung, die weder die Funktionstüchtigkeit  noch den Wert des Liefergegenstandes beeinträchtigen, bleiben  vorbehalten und berechtigen nicht zu einer Mängelrüge.
8.2  Garantien für die Beschaffenheit und Haltbarkeit des Liefergegenstandes  gelten nur insoweit als übernommen, als wir die Garantie ausdrücklich  und schriftlich als solche erklärt haben. Für öffentliche Aussagen,  insbesondere in der Werbung, haben wir nur einzustehen, wenn wir sie  veranlasst haben. Mängelansprüche können aufgrund einer solchen Aussage  nur dann geltend gemacht werden, wenn die Aussage die Kaufentscheidung  des Kunden tatsächlich beeinflusst hat. Garantien, die unsere  Lieferanten in Garantieerklärungen, der einschlägigen Werbung oder in  sonstigen Produktunterlagen übernehmen, sind nicht durch uns veranlasst.  Sie verpflichten ausschließlich den Lieferanten, der diese  Garantieübernahme erklärt. Absatz 1 dieser Ziffer bleibt unberührt.
8.3 Mängelrügen  sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns  nicht innerhalb von 2 Wochen nach Empfang der Lieferung zugegangen sind.  Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist  nicht entdeckt werden konnten, sind uns unverzüglich, spätestens aber 2  Wochen nach ihrer Entdeckung zu melden. Ist der gelieferte Gegenstand  mit Mängeln behaftet, die seinen Wert und/oder die Gebrauchstauglichkeit  nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, oder fehlt ihm eine  zugesicherte Eigenschaft, werden wir den Mangel nach unserer Wahl  innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder  Ersatzlieferung beheben. Der Kunde hat uns und unseren Bevollmächtigten  dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden  ohne unsere ausdrückliche Zustimmung Veränderungen oder Reparaturen an  dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so sind wir von der  Mängelhaftung befreit.
8.4 Schlägt die dreimalige  Mängelbeseitigung fehl oder erfolgt diese nicht innerhalb einer uns vom  Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Kunde seine gesetzlich  vorgesehenen sonstigen Gewährleistungsrechte geltend machen.
8.5 Von  uns gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter  Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt  die Funktionen, die in der bei Vertragsabschluss gültigen  Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden.  Voraussetzung unserer Gewährleistung ist die Reproduzierbarkeit eines  Mangels. Der Kunde hat diesen ausreichend zu beschreiben. Im Falle eines  Sach- oder Rechtsmangels werden wir den Mangel nach unserer Wahl  innerhalb angemessener Frist kostenlos entweder durch Nachbesserung oder  Ersatzlieferung beheben. Im Falle eines Rechtsmangels können wir  Anstelle der Nachlieferung oder Ersatzlieferung den Vertrag rückgängig  machen.
8.7 Die Verantwortung für die Verwendung  freigegebener Betriebsstoffe nach unseren oder Herstellerangaben obliegt  dem Kunden bzw. dem Betreiber. Sie haben die Anforderungen zu beachten,  die in den zutreffenden DIN-Normen, VDI-Richtlinien oder  Herstellerangaben festgelegt sind. Im Übrigen sind unsere jeweiligen  Betriebsstoffvorschriften maßgebend.
8.7.1 Für die Verjährung  von Gewährleistungsansprüchen gelten die nachstehenden Fristen. Bei  maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen  davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und  Funktionsfähigkeit hat, beträgt für normale Einsatzfälle die  Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen 12 Monate, wenn der  Abnehmer ein Unternehmer ist und 24 Monate, wenn der Abnehmer ein  Verbraucher ist. Abweichend hiervon verjähren in Deutschland  Mängelansprüche des Auftraggebers nach Ablauf von 24 Monaten, wenn der  Betreiber für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach  Inbetriebnahme einen Wartungsvertrag mit uns abgeschlossen hat und die  Wartung regelmäßig nach unserem Wartungsplan durchgeführt worden ist.  Die Fristen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen.
8.7.3  Für sonstige Lieferungen (Ersatzteile, Handelsware) gelten 2 Jahre  Gewährleistung. Die Gewährleistung beginnt jeweils am Tage unserer  Lieferung.
8.7.4 Für Nachbesserungsarbeiten und ersetzte Teile leisten wir im gleichen Umfang Gewähr, wie für die ursprüngliche Lieferung.
8.8  Unabhängig von den vorstehenden Verjährungsfristen ergibt sich die  Lebensdauer eines Verschleißteiles (z. B Zündkerzen, Öl- und Luftfilter)  aus dessen Abnutzung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch (übliche  Lebensdauer). Diese kann deutlich kürzer sein als die in ab Ziffer 8.7.  genannten Fristen. Sofern der Austausch eines Verschleißteiles nach  Ablauf seiner üblichen Lebensdauer notwendig wird, begründet dies keine  Mängelansprüche.
8.9 Für Schäden, die durch falsche oder  mangelhafte Installation, Inbetriebnahme, Behandlung, Bedienung oder  Wartung oder durch Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der  vorgeschriebenen Brennstoffe, Hilfsstoffe, Stromarten und Spannungen,  durch falsche Einstellung oder unzweckmäßige Aufstellungen eintreten,  übernehmen wir keine Haftung. Das gleiche gilt bei Überbelastung,  Korrosionen und Staub- und Schmutzablagerungen sowie für Teile, die  natürlichem Verschleiß unterliegen (z. B. Dichtungen,  brenn/rauchgasbeaufschlagte und mechanisch belastete Bauteile), es sei  denn, derartige Schäden sind von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig  verursacht worden.
8.10 Schäden, die durch Nichteinhaltung  unserer Betriebsanleitung und Betriebsvorschriften oder auf Grund der  Wartung von durch uns nicht autorisiertem Personal entstanden sind,  begründen keine Mängelansprüche. Der Auftraggeber hat uns die  Betriebsaufzeichnungen des Betreibers und die Wartungsprotokolle des  Wartungsunternehmens auf Anforderung umgehend zu übergeben.
8.11  Wir  haften nicht für Schäden an einem vorzeitig in Betrieb genommenen  Liefergegenstand, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden  Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben.
8.12 Sofern wir  auf besonderen Wunsch des Kunden über unsere Lieferverpflichtung hinaus  Planungshilfen übernommen haben, haften wir hierfür nur insoweit, als  wir unsere nachweislich fehlerhaften Planungshilfen nach unserer Wahl  berichtigen oder neu erbringen. Jede weitergehende Haftung für  Planungshilfen ist entsprechend Ziffer 9 beschränkt.
9. Haftung

9.1   Die Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, wird  beschränkt auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese  Haftungsbeschränkung und auch die in diesen Bedingungen vorgesehen  Regelungen für Verjährungsfristen gelten jedoch nicht für Schäden aus  der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch  nicht für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die  den Inhalt des Leistungsverhältnisses ausmachen (sogenannte  Kardinalpflichten). Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist  der Schadensersatz jedoch auf den typischerweise eintretenden Schaden  beschränkt.
9.2  Die vorstehenden Regelungen gelten im gleichen Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
9.3  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10. Teilnichtigkeit und Gerichtsstand

Für  alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht  der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN Kaufrechts (CISG)  und des Kollisionsrechts (IPR) ist ausgeschlossen. Sollte eine  Bestimmung in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen oder eine Bestimmung  im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Kunden und uns unwirksam  sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen  Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Sofern der Kunde  Kaufmann ist, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes das  Amtsgericht Lingen oder das Landgericht Osnabrück. Es steht uns jedoch  frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

Spelle, im August 2008

TAB-SPELLE GmbH & Co. KG
Südfelde 9 I 48480 Spelle I Deutschland